SATZUNG
Mathilde-Wesendonck-Verband
§ 1 – Name und Sitz
(1) Der „Mathilde-Wesendonck-Verband e. V.“ (abgekürzt MWV) (im Weiteren „der Verband“) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Bonn.
(3) Zweck des Mathilde-Wesendonck-Verbands ist
- das Wachhalten der Erinnerung an Agnes Luckemeyer, spätere Mathilde Wesendonck, geboren am 23.12.1828 in Elberfeld, gestorben am 31.8.1902 in Traunblick,
- die Würdigung des mit ihr verbundenen kulturellen Erbes, insbesondere in Literatur und Musik,
- die Erforschung der mit ihr direkt und indirekt verbundenen Lebensumstände, Orte und Personen,
- insbesondere ihres Einflusses auf das Leben und die Musik von Richard Wagner.
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
- Forschung zu Herkunft, Lebensumständen und Auswirkungen von Mathilde Wesendonck,
- Förderung und Vergabe entsprechender Forschungsthemen und Stipendien,
- Darstellung von Forschungsergebnissen im Internet, auf Tagungen, in Publikationen,
- Pflege der Familiengruft Wesendonck auf dem Alten Friedhof zu Bonn,
- Kontakt zu Vereinigungen im In- und Ausland von ähnlich gelagerten Interessen,
- Förderung der durch sie beeinflussten Musik, insbesondere bei Richard Wagner,
- Publikation der durch sie gestalteten oder beeinflussten Literatur.
(5) Der sich hieraus ergebende wirtschaftliche Geschäftsbetrieb unterliegt dem wirtschaftlichen Nebenzweckprinzip.
(6) Der Verein kann alle Geschäfte eingehen, die zur Erreichung oder Förderung des Vereinszweckes dienlich sind, soweit sie sich mit der Gemeinnützigkeit nach § 2 vereinbaren lassen.
§ 2 – Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(2) Bei vorheriger Absprache mit dem Vorstand (Kassenwart) und entsprechend den finanziellen Möglichkeiten des Vereins entsprechend § 10 hat jedes Vereinsmitglied einen Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass bei Fahrt- und Reisekosten zu beachten, auch begrenzt auf die aktuellen steuerlichen Pausch- und Höchstbeträge. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht zudem z. B. für Telekommunikationskosten, Portokosten und alle weiteren, im Interesse des Vereins verauslagten Beträge / Aufwendungen.
(3) Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen / Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden.
(4) Ansprüche können innerhalb eines Jahres nach der Entstehung geltend gemacht werden, solange im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist.
§ 3 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab Vollendung des 16. Lebensjahres, jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt und seiner Satzung zustimmt.
(2) Die Mitgliedschaft natürlicher Personen ist persönlich wahrzunehmen. Juristische Personen, die Mitglied des Vereins sind, können Mitgliedsrechte und -pflichten nur durch einen bestimmten Vertreter ausüben.
(3) Die Aufnahme als Mitglied bedarf eines schriftlichen Antrages beim Vorstand, der in schriftlicher Form über die Aufnahme entscheidet. Hat der Vorstand den Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller schriftlich verlangen, dass die Mitgliederversammlung entscheidet. Diese Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, sie ist endgültig.
(4) Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese Mitglieder sind vom Stimmrecht ausgeschlossen.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder den Tod eines Mitgliedes. Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(6) Verstösst ein Mitglied gegen die Satzung des Vereins, kann ein Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 7 (2) erfolgen.
(7) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 5 – Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. die Chat- und Mailkonferenz
4. besondere Vertreter
§ 6 – Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- höchstens vier Beisitzern
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die erneute Wahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann ein neues Mitglied durch die Mitgliederversammlung oder durch die Chat- und Mailkonferenz gewählt werden.
(3) Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung bzw. Chat- und Mailkonferenz mit einfacher Mehrheit bestimmt.
(4) Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Kassenwart sind einzelvertretungsberechtigt, sie bilden den Vorstand nach § 26 BGB.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung sollen weitere Kompetenzen der Geschäftsführung innerhalb des Vorstandes und die gegenseitige Vertretung, Wahlverfahren und Abstimmungsverfahren geregelt werden.
(6) Die Einberufung einer Vorstandssitzung erfolgt bei Bedarf.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind – das gilt auch für die Chat- und Mailkonferenz. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Vorstandsmitgliedes. Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen.
§ 7 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung des Vereins findet einmal jährlich im ersten Kalender-Vierteljahr des laufenden Geschäftsjahres statt. Dazu lädt der Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe von Ort, Datum und Tagesordnung schriftlich ein.
(2) Sie entscheidet insbesondere über Aufgaben des Vorstandes und Satzungsänderungen, sowie die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Ausschließung eines Mitgliedes und die Auflösung des Vereins.
(3) Diese Geschäftsordnung des Vorstandes wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushaltsplan für das jeweilige Geschäftsjahr, nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen und entlastet die Vorstandsmitglieder.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzulegen, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben wird.
§ 8 – Chat- und Mailkonferenz
(1) Alternativ zur Mitgliederversammlung kann der Vorstand eine Chat- und Mailkonferenz einberufen. Dazu lädt der Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Tagesordnung schriftlich ein.
(2) Eine Chat- und Mailkonferenz lädt alle Mitglieder ein, sich an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit an einem internetfähigen PC einzufinden und sich mit seinen Login-Angaben im Chatraum anzumelden.
(3) Eine Chat- und Mailkonferenz wird wie eine ortsgebundene Mitgliederversammlung eröffnet, durchgeführt, beendet und protokollarisch begleitet.
§ 9 – Besondere Vertreter
(1) Der Vorstand kann für besondere Aufgabenbereiche, die zur Erfüllung des Zwecks des Vereins erforderlich sind und einen entsprechenden umfangreichen Geschäftsbereich einnehmen, besondere Vertreter i. S. des § 30 BGB bestellen.
(2) Als besonderer Vertreter kann auch ein Vorstandsmitglied bestellt werden.
(3) Das Verfahren der Bestellung, die Abberufung sowie die notwendigen Rechte und Pflichten des besonderen Vertreters werden in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt.
§ 10 – Finanzierung
(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Sachwertzuwendungen, vereinsbezogenen Zuwendungen, Spenden und anderen Einnahmen.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Geschäftsordnung des Vereins geregelt.
(3) Mitgliedern und Nichtmitgliedern des Vereins steht es frei, Zuwendungen finanzieller und materieller Art zu leisten. Diese können zweckgebunden erfolgen und mit Auflagen verbunden werden. In diesem Rahmen sind Stiftungen möglich.
(4) Verfügungen über die finanziellen Mittel sind im Rahmen der Vertretungsbefugnisse nur in Abstimmung mit dem Kassenwart möglich.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 11 – Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr ein Mitglied für die Kassenprüfung.
(2) Dieses darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
(3) Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 – Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung erfolgt nach § 8 (2).
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung und Pflege kultureller Güter und Denkmale zu verwenden hat.
§ 13 – Gültigkeit
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung als nicht rechtswirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Vorschrift dieser Satzung ist sodann durch Beschluss der Mitgliederversammlung so zu ergänzen und umzudeuten, dass der mit der ungültigen Vorschrift beabsichtigte Zweck erreicht wird. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei der Durchführung dieser Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
§ 14 – Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung ist die gültige Fassung vom 22.03.2013 und wurde durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Links: